Hausordnung für Patienten und Besucher
Präambel
Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für alle Patienten mit der Aufnahme in die Klinik Manhagen, für Besucher und sonstige Personen wird die Hausordnung mit Betreten des Klinikgeländes verbindlich. Die Hausordnung soll die Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf eine ungestörte und harmonische Patientenversorgung, sowie den sicheren Betrieb der Einrichtung, Apparate, Geräte und maschinellen Anlagen der Klinik Manhagen gewährleisten. Die Hausordnung wird nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klinik Manhagen (AVB) Bestandteil des Behandlungsvertrages, Besucher und sonstige Personen werden bei Betreten des Klinikgeländes durch deutlich sichtbaren Aushang auf die Hausordnung hingewiesen.
§ 1 Allgemeine Verpflichtungen
1. Der Aufenthalt in der Klinik erfordert im Interesse aller Patienten besondere Rücksichtnahme und besonderes Verständnis.
2. Im Interesse aller ist im gesamten Klinikbereich unnötiger Lärm zu vermeiden. Von 22.00 Uhr - 06.00 Uhr ist Ruhezeit. Besucher sind in dieser Zeit nicht zugelassen.
3. Die Anweisungen der Ärzte, des Pflegepersonals und der Verwaltung sind zu befolgen.
4. Alkohol kann den Behandlungserfolg gefährden. Der Genuss alkoholischer Getränke kann durch den behandelnden Arzt daher untersagt werden.
5. In den Räumen der Klinik besteht ein generelles Rauchverbot.
6. Aufgrund erhöhter Brandgefahr sind offenes Licht (z.B. das Anzünden von Kerzen) sowie der Betrieb von privaten Heiz- und Kochgeräten innerhalb der Klinik untersagt.
7. Der Konsum von Drogen ist in den Räumen der Klinik Manhagen und auf dem Klinikgelände generell verboten.
8. Auf dem Klinikgelände gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur in den gekennzeichneten Stellflächen gestattet. Widerrechtlich in Park und Haltverbotszonen (insbesondere in Rettungsdienst- oder Feuerwehrzufahrten) abgestellte Fahrzeuge werden zur Sicherheit der Patienten und im Interesse der Zuverlässigkeit der Versorgung der Patienten kostenpflichtig abgeschleppt.
9. Gewerbliche oder störende Aktivitäten sind im gesamten Klinikbereich untersagt. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Klinikleitung.
10. Das Mitbringen von Topfpflanzen und Tieren ist aus hygienischen Gründen grundsätzlich nicht gestattet. Begleitung von therapeutischen Tieren z.B. einem Blindenhund ist mit der Klinikleitung abzusprechen.
11. Bei Feuergefahr und sonstigen Notständen ist den vom Krankenhauspersonal getroffenen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten. Abwehrmaßnahmen dürfen nicht behindert werden.
§ 2 Fotografieren, Filmen, Medien
1. Die Klinik ist kein öffentlicher, sondern ein geschützter und ein beschützender Raum. Hier gelten besondere rechtliche Bestimmungen: Die Datenschutzgrundverordnung, weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs). Es ist daher verboten, Patienten ohne deren vorherige Zustimmung zu fotografieren oder zu filmen - dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmen hinterher anonymisiert werden sollen. Für Patienten-Interviews und -Aufnahmen auf dem Klinikgelände und in Krankenhausgebäuden sind andere Maßstäbe anzulegen als in der Öffentlichkeit. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Patient in der Lage ist, von seinem Widerspruchsrecht gegen eine Aufnahme (oder ein Gespräch) Gebrauch zu machen. Nachwirkung oder Einfluss von Narkose- bzw. anderen Medikamenten oder eine aus anderen Gründen fehlende Geschäftsfähigkeit sind in der Klinik stets zu bedenken. Foto-, Ton- oder Video-Aufnahmen, die für gewerbliche, kommerzielle Zwecke oder zur Veröffentlichung bestimmt sind, sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenhausleitung gestattet. Das gilt auch für Aufnahmen durch Patienten oder deren Angehörige. Auch solche Aufnahmen sind ohne vorherige Genehmigung untersagt (Ausnahme s. u. 3.).
2. 3. 4. Fotografieren und Filmen ist nur Patienten und deren Angehörigen und dann ausschließlich zu privaten und persönlichen Zwecken erlaubt. Dabei dürfen jedoch keine anderen Personen, insbesondere Patienten, gefilmt oder fotografiert werden. Journalisten ist aus den genannten Gründen das unangemeldete Aufsuchen der Klinik, des Klinikgeländes sowie von Klinikpatienten zum Zwecke der Recherche oder Berichterstattung ohne vorherige Genehmigung nicht gestattet. Journalisten, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Klinikgelände an einen Patienten, Besucher oder Mitarbeiter wenden, müssen sich vorher als Journalist zu erkennen geben. Aus Sicherheitsgründen sind in verschiedenen gekennzeichneten Bereichen unseres Hauses Videoüberwachungskameras installiert. Sie dienen dem Schutz von Patienten, Besuchern, Mitarbeitern und Sachgütern.
§ 3 Besondere Regelungen für Patienten
1. Patienten dürfen sich nur in den frei zugänglichen Räumen der Klinik und dem Klinikgelände aufhalten.
2. Die Zuweisung des Krankenzimmers erfolgt durch das Belegungsmanagement.
3. Bei Aufenthalt außerhalb des Krankenzimmers ist auf angemessene Kleidung zu achten.
4. Patienten, die das Klinikgelände vorübergehend verlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis des behandelnden Arztes und müssen sich beim zuständigen Pflegepersonal abmelden. Für Schäden, die dem Patienten während des Aufenthalts außerhalb der Klinik entstehen, übernimmt die Klinik keine Haftung, soweit diese nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von Klinikmitarbeitern beruhen.
5. Patienten mit infektiösen Erkrankungen dürfen das Krankenzimmer nur mit Genehmigung des Arztes und unter Beachtung der angeordneten Maßnahmen verlassen.
6. Die Verpflegung der Patienten, sowie deren Begleitpersonen richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan der Klinik Manhagen.
7. Kühlpflichtige Lebensmittel dürfen aus hygienischen Gründen nicht im Zimmer aufbewahrt werden
8. Jeder Patient hat sich den zu seiner Behandlung oder zur Verhütung von Ansteckungen angeordneten Desinfektions- und Isoliermaßnahmen zu unterziehen.
9. Bei der Benutzung von Mediengeräten ist darauf zu achten, dass die Ruhe der anderen Patienten nicht gestört wird.
10. Postsendungen an unsere Patienten werden von der Verwaltung entgegengenommen und dem Patienten ausgehändigt. Bei Sendungen mit Empfangsbestätigungen wird entsprechend der postalischen Bestimmungen verfahren.
11. Bei der Entlassung sind sämtliche empfangene Ausstattungsgegenstände, ausgeliehene Bücher und anderes Eigentum der Klinik an die Klinik zurückzugeben.
§ 4 Besondere Regelungen für Besucher
1. Betrunkenen, sowie unter Drogeneinfluss stehenden Personen kann der Zutritt zum Klinikgelände und zu den Klinikeinrichtungen verwehrt werden.
2. Besucher, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausgemeinschaft solche Krankheiten vorliegen, dürfen das Klinikgelände und die Klinikräumlichkeiten nicht betreten.
3. Ein Verhalten von Besuchern oder Dritten, das Patienten, Personal und andere Personen im gesamten Klinikgelände belästigt oder gefährdet, wird nicht geduldet. Die Zahl der anwesenden Besucher in einem Krankenzimmer kann beschränkt werden.
4. Besucher müssen ggf. erforderliche Schutzkleidung vor Betreten der Zimmer anlegen und bis zum Verlassen tragen. Die Anordnung erfolgt durch den Arzt oder die Pflegekräfte der Station.
5. Kinder unter 14 Jahren sollen Patienten nur in Begleitung Erwachsener besuchen.
6. Topfpflanzen dürfen auch von Besuchern nicht in die Krankenzimmer mitgebracht werden.
7. Als Besuchszeit gilt grundsätzlich Mo. bis Fr. von 15 - 19 Uhr Wochenende & Feiertags von 10 - 17 Uhr In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei schwerkranken Patienten, kann von den Besuchszeiten im Einvernehmen mit der Stationsleitung abgewichen werden.
§ 5 Zuständigkeiten und erfahren bei
Zuwiderhandlungen
1. Die hausrechtlichen Befugnisse werden von der Geschäftsführung, dem ärztlichen Direktor sowie dem Personal ausgeübt.
2. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung behalten wir uns vor, von unserem Hausrecht Gebrauch zu machen und ggf. entsprechende Maßnahmen einzuleiten, bis zu einem Hausverbot.
3. Die Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, insbesondere bei schuldhafter Beschädigung von Klinikeigentum bleibt vorbehalten.